Die Klausel des Inhalts "... Allfällige Abweichungen bis zu + / - 4 % der Nutzfläche gelten als unwesentlich und lassen den Inhalt des gegenständlichen Vertrages unberührt. Aus derartigen unwesentlichen Abweichungen kann sohin keine der Vertragsparteien Ansprüche auf Änderung des Mietzinses (Anhebung des Mietzinses, Herabsetzung des Mietzinses bzw Mietzinsminderung) oder Leistungsansprüche zur Herstellung der oben angeführten Nutzfläche ableiten" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls dann, wenn trotz Unanwendbarkeit des § 17 Abs 1 MRG vertraglich vereinbart ist, dass sich der Anteil des Mieters an den Kosten des laufenden Hausbetriebs (jedenfalls auch) nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstands zur Nutzfläche aller Mietgegenstände des Hauses bemisst. Für eine korrekte Ermittlung des vom Mieter zu tragenden Anteils an den Betriebskosten ist es daher zwingend erforderlich, die Gesamtnutzfläche des Hauses, in dem sich das Mietobjekt befindet, und auch die Nutzfläche des Mietobjekts selbst korrekt ausmessen zu lassen.