Bei einem Mietvertrag außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs ist die Überwälzung von im MRG genannten Kosten grundsätzlich nicht gröblich benachteiligend, weil diese auch an den im Vollanwendungsbereich des MRG besonders geschützten Mieter weitergegeben werden dürfen. Dies gilt auch für die Grundsteuer. Die Verrechnung dieser ist auch keine Preisänderungsklausel und unterliegt damit nicht § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.