Die Klausel "Im Falle einer nicht vollständigen Entrichtung des Mietzinses gemäß Punkt 1. bis 5. obliegt die Widmung des Eingangs von Zahlungen seitens des Mieters der Vermieterin, sofern diese Zahlungen vom Mieter nicht schriftlich anderweitig gewidmet wurden" ist gröblich benachteiligend, weil die Klausel ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung von der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB abweicht und auf die im Gesetz angegebenen Parameter für die Reihung der Tilgung keinen Bezug nimmt.