Die Klausel "Der Mietgegenstand darf nur für Wohnzwecke verwendet werden. .." ist zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn seitens der Kl die Klausel "Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf der Zustimmung der Vermieterin" nicht bekämpft wird. Schließlich wird dadurch dem Argument in 5 Ob 183/16x der Boden entzogen, dass die Klausel den Vermieter nach Belieben berechtigt, alleine darüber zu entscheiden, welche Tätigkeit von Mietern er nicht mehr Wohnzwecken zuordne, und in diesem Fall die Zulässigkeit der Nutzung je nach Belieben von seiner Zustimmung abhängig zu machen.