Die Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, eine entsprechende Haushaltsversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen" ist als Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Mieters auch unter dem Aspekt, dass die Klausel die Erfüllung der dem Mieter obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht absichert, sachlich nicht gerechtfertigt und damit gröblich benachteiligend.
Anm: Klauselentscheidung im Teilanwendungsbereich MRG