Zur Beurteilung, ob eine Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig ist, ist "auf die abstrakte Einflussmöglichkeit abzustellen und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist". Durch die Verwendungszweckänderung von Wohnung auf gewerbliche Nutzung (hier durch Kurzzeitvermietung unter Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie Durchführung der Endreinigung) sind bautechnische Erfordernisse wie Brandschutz, Schallschutz und Nutzungssicherheit (Fluchtwege) entsprechend dem Stand der Technik zu erfüllen. Gerade bei einer gewerblichen Nutzung von baulichen Anlagen mit ständig wechselnden Gästen macht die Überprüfung auf Einhaltung insb der vorher beschriebenen bautechnischen Erfordernisse im Rahmen eines baurechtlichen Verwaltungsverfahrens erforderlich. Zudem ist bei einer Änderung des Verwendungszwecks von Wohnungen in eine gewerbliche Nutzung zu prüfen, inwieweit dies mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen ist (vgl § 38 TROG 2022).