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Bauherreneigenschaft bei Aufsetzen eines "Bungalows" aufs Dach

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/19immolex-LS 2024, 45 Heft 2 v. 8.2.2024

Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1.) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2.) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und 3.) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen, wobei diese Kriterien kumulativ vorliegen müssen. Lautet die Vereinbarung aber dahingehend, dass der Alleineigentümer (hier GBV) die ersten beiden Stöcke errichtet und die Käufer darauf dann selbst einen "Bungalow" auf dem Dach des Gebäudes errichten, dann zählen die Errichtungskosten der Käufer für den "Bungalow" nicht zur GrESt-Bemessungsgrundlage und zwar auch dann nicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung noch nicht Miteigentümer waren.

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