Gegenseitiges Erforderlichsein oder Nützlichsein mehrerer Objekte stellt eine objektive Gemeinsamkeit dar, die den (allerdings widerleglichen) Schluss auf die Parteienabsicht zulässt. Dies gilt grundsätzlich sogar für den Fall, dass Mietverträge über verschiedene Bestandobjekte zu verschiedenen Zeitpunkten (sukzessive) geschlossen werden. Für die Auslegung kann auch das dem Abschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zur Beurteilung der Parteiabsicht heranzuziehen sein. Daher kann sich die Einheitlichkeit des Vertrags sogar dann ergeben, wenn nur bei zwei von drei Objekten als auflösende Bedingung die Pflicht des Mieters, binnen bestimmter Frist eine etwa erforderliche Gewerbeberechtigung und eine allenfalls notwendige Betriebsanlagengenehmigung zu erwirken, verankert ist. Dies ist etwa der Fall, wenn im zeitlichen Konnex mit dem Vertragsschluss einvernehmliche Umbaumaßnahmen (mit einer großzügigen Art der Verbindung der Objekte miteinander, auch über Deckenöffnung mit großer Stahlbetonstiege Verkaufsräume und Magazin) vorgenommen werden.