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Haftung des Hausverwalters bei Unkenntnis einer Entscheidung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/2immolex-LS 2024, 4 Heft 1 v. 17.1.2024

§ 1299 ABGB normiert einen allgemeinen Standard, der einem Sachverständigen nicht auferlegt, zusätzliche Spezialkenntnisse zu erwerben, die über den erwartbaren Standard hinausgehen. Tatsächlich vorhandene spezielle Kenntnisse müssen allerdings verwertet werden, wenn damit nicht eine unzumutbare Anstrengung verbunden wäre. Auch wenn die MietSlg, immolex und wobl die führenden Werke im Wohnrecht sein mögen, ändert dies nichts daran, dass ein Hausverwalter auch die "Entscheidungssammlung Wohnrecht - EWr", mag diese auch zwischenzeitlich eingestellt worden sein, kennen muss. Ob der Geschäftsführer der Hausverwaltung überdies Präsident des ÖVI als Herausgeber war, spielt für diese Beurteilung keine Rolle. Die Nichtkenntnis der E 5 Ob 79/07i, die in der EWR vor Abschluss der Mietverträge veröffentlicht wurde, führt daher zur Haftung der Hausverwaltung, wenn diese anstelle des laut dieser Entscheidung möglichen freien Hauptmietzinses nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG (idF der MRN 2001) nur den ihrer Meinung nach zur Anwendung kommenden Deckungsmietzins nach § 64 Abs 2 WWFSG vorschreibt; dies jedenfalls dann, wenn die Kenntnis der vorgenannten Entscheidung die Förderstelle nicht zum Widerruf der gewährten Förderung veranlasst hätte.

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