Die geplante Expansion eines Unternehmens stellt ein wichtiges Eigeninteresse des Untervermieters nach der erwähnten Gesetzesstelle dar. Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der geplanten Expansion kann nicht im Kündigungsstreit beurteilt werden. Wenn der Untervermieter eine solche Expansion ernsthaft plant und diese nicht nur dazu dient, den Untermieter loszuwerden, ist auch der dadurch herbeigeführte Bedarf am untervermieteten Bestandobjekt ein Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 12 MRG. Eine Interessenabwägung hat dabei nicht zu erfolgen.

