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Verantwortung für "unterlassene Überprüfungspflicht" des Baufortschrittsprüfers

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/17immolex-LS 2024, 45 Heft 2 v. 8.2.2024

Für den Anwendungsbereich des BTVG gilt (im Regelfall), dass der Treuhänder von einer persönlichen Haftung für fehlerhafte Baufortschrittsbestätigungen des Baufortschrittsprüfers nur dann befreit ist, wenn dieser ein "allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" ist (§ 13 Abs 2 BTVG). Dem Treuhänder obliegt dabei eine Überprüfungspflicht. Sind die Auszahlungsvoraussetzungen in den "Errichtungsverträgen" ganz offensichtlich den Bestimmungen des BTVG nachgebildet (hier "Vorlage eines Baufortschrittsgutachtens, erstellt von einem allgemein beeideten, zertifizierten Sachverständigen für das Baufach, welcher in Österreich zugelassen ist") könnte den RA als Treuhänder standesrechtlich eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Qualifikation des (vereinbarten) Baufortschrittsprüfers auch hinsichtlich jener Verträge treffen, die nicht zwingend den Bestimmungen des BTVG unterliegen. Für Mängel und Schäden, die aufgrund von Planungs- und Ausführungsmängeln des Bauunternehmens auch bei Einhaltung der Bestimmungen der §§ 10, 13 BTVG eingetreten wären, ist der RA als Treuhänder hingegen auch in standesrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich.

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