Das in Bezug auf die RL 93/13 befasste nationale Gericht muss von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Zur Gewährleistung des mit der RL 93/13 gewollten Schutzes kann die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives und von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen des nationalen Gerichts, bei dem derartige Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, ausgeglichen werden.