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(Un-)Zulässigkeit horizontaler/vertikaler Verbindungen beim Baurecht

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/7immolex-LS 2024, 5 Heft 1 v. 17.1.2024

Gem § 1 Abs 3 BauRG ist die Beschränkung des Baurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insb ein Stockwerk, unzulässig. Es muss sich beim Gegenstand des Baurechts also um ein selbständiges Gebäude handeln und nicht bloß um einen durch die Verbindung mit einem bestehenden Gebäude entstandenen Gebäudeteil. Während die Bestellung des Baurechts an einem horizontalen Teil des Gebäudes jedenfalls ausgeschlossen ist, kann an einem vertikal geteilten Trennstück eines Gebäudes ein Baurecht durchaus begründet werden, sofern dieser Gebäudeteil ein selbständiges Gebäude darstellt. Bei vertikaler Trennung steht also die bauliche Verbindung der Gebäudeteile - sofern die landesgesetzlichen Bauvorschriften eingehalten werden - der Bestellung eines Baurechts grundsätzlich nicht zwingend entgegen. Im Fall eines Verstoßes gegen § 1 Abs 3 BauRG ist der Baurechtsvertrag wegen rechtlicher Unmöglichkeit nichtig gem § 878 ABGB. Kam es bereits zu einer Eintragung im Grundbuch, hat eine Rückabwicklung stattzufinden, und das Baurecht ist auch dann, wenn Dritte daran bereits Rechte erworben haben, gem § 131 GBG von Amts wegen zu löschen.

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