Wird bei einer gerichtlichen Aufkündigung eines Mietverhältnisses die - mit Rücksicht auf Kündigungsfrist und Kündigungstermin rechtzeitig angebrachte - Kündigung verspätet zugestellt und macht der Kündigungsgegner die verspätete Zustellung geltend, so hat das Gericht - wenn es die Kündigung als Ergebnis des Verfahrens aufrechterhält - im Urteil als Datum der Wirksamkeit der Aufkündigung jenen Termin zu benennen, der zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kündigungsgegner unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist noch offen war. Dabei ist nicht zusätzlich zur beschriebenen Umdeutung der Aufkündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin eine nochmalige Kündigungserklärung des Aufkündigenden unter Angabe des abgeänderten Kündigungstermins erforderlich.