Die Verneinung einer Gefahrenerhöhung iSd § 23 VersVG, wenn Mieter nach Abschluss des Versicherungsvertrags ihre Vermieterin um Errichtung einer Fotovoltaikanlage ersuchten, die diese auch genehmigte, die Mieter aber zusätzlich ohne Kenntnis der Vermieterin einen Batteriespeicher errichteten, der durch unsachgemäße Arbeit einen Brand auslöste, ist jedenfalls vertretbar, wenn keine Verdachtsmomente der Vermieterin vorlagen, da ein Batteriespeicher nicht zwingend notwendig ist.

