Die Pflicht des nationalen Gerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, findet ihre Rechtfertigung in Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Verbraucherschutz durch die RL 93/13 beruht, so dass eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von der RL 93/13 verlangt wird, nicht sichergestellt werden kann, wenn die Rechtskraft für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt. Dagegen ist davon auszugehen, dass dieser Schutz gewährleistet wäre, wenn das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren zu der Feststellung gelangte, dass das zuständige Gericht im ersten gerichtlichen Verfahren die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags geprüft hat und dass diese - zumindest summarisch begründete - Prüfung kein Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel ergeben hat und dass der Verbraucher ordnungsgemäß darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nicht mehr geltend machen kann, wenn er nicht innerhalb der vom nationalen Recht gesetzten Frist Berufung einlegt. Das ungünstige Ergebnis einer wirksamen Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln kann nämlich für sich genommen keinen Gesichtspunkt darstellen, der den Grundsatz der Rechtskraft infrage stellen könnte.

