Handelt ein Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber - etwa den Verkäufer -, bewirkt allein die Annahme seiner Dienste durch den Interessenten noch keinen schlüssigen Abschluss eines Maklervertrags. Vielmehr muss der Immobilienmakler den Provisionsanspruch in einem solchen Fall durch einen Hinweis auf seine Provisionserwartung sichern. Die allgemeine Feststellung, dem Prokuristen der Bekl sei bekannt gewesen, dass "bei Vermittlung einer Immobilie durch einen Makler Provision zu zahlen" sei, reicht dafür nicht aus. Auch die Feststellung, dass die Bekl ein "abstraktes Interesse" am Erwerb der Liegenschaft hatte und ihr Prokurist gegenüber der Kl offengelegt hatte, dass ihm das Nachbargrundstück gehöre, ändert daran nichts.

