Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gem § 1120 ABGB die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht mehr erforderlich ist. Allerdings ist § 1120 ABGB als Sondernorm für Bestandverhältnisse auf andere obligatorische Benützungsverhältnisse, wie die Überlassung einer Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung, nicht anwendbar. Dies gilt auch nach Pensionierung des Dienstnehmers, da sich durch diese an der Qualifikation als Naturalwohnung (bzw Dienstwohnung) nichts ändert.