Die Parteifähigkeit der EigG nach dem WEG kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer EigG in Verbindung bringen lässt. Dazu zählt nach der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise auch die Vorschreibung laufender (Heizkosten-)Akonti.
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