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Zur Einwendung gegen unrichtige Akontovorschreibungen im streitigen Verfahren

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/86immolex-LS 2024, 368 Heft 11 v. 7.11.2024

Akontozahlungen können selbst dann noch eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, ist jeder einzelne WEer verpflichtet, die im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten. Einwendungen können im streitigen Verfahren nicht erfolgreich erhoben werden. Diese Prüfung bleibt dem außstrVerf vorbehalten. Das gilt selbst für den Einwand vertragswidrig vorgeschriebener Bewirtschaftungskosten, sodass im Streitverfahren auch nicht zu prüfen ist, ob der Verwalter mit der konkreten Vorschreibung seine Kompetenzen allenfalls überschritten haben könnte; sohin spielt es auch keine Rolle, ob die zentrale Heizungsanlage als Gemeinschaftsanlage und damit in casu als verteilungsrelevant zu qualifizieren oder das HeizKG anwendbar ist.

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