Der Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den anderen in § 480 ABGB genannten Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent geschlossen werden kann, wobei ein strenger Maßstab anzusetzen ist. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt daher nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.