Auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung ist möglich, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher grundsätzlich möglich. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls um einen Anwendungsfall der Realteilung, der nur in Betracht kommt, wenn er tunlich und möglich ist. Möglich ist eine Realteilung, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen; sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden. Bei der Realteilung muss die gemeinsame Sache daher nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können, die entsprechend den bisherigen Anteilen auch annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird.