16 Abs 4 lit a RPG ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung jene Fälle nicht erfasst, in denen der zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende ASt bereits vor dem Erbfall einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft aufgrund eines Kaufvertrags erworben und mit dem verstorbenen Eigentümer an der betreffenden Wohnung WE nach dem WEG 2002 begründet hatte und das Eigentum an der betreffenden Wohnung somit nicht ausschließlich erst von Todes wegen erworben wird.