Kommt das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleich, besteht kein Provisionsanspruch des Maklers. Stellt das vermittelte Geschäft nach dem wirtschaftlichen Zweck ein Eigengeschäft dar, fehlt es an einer verdienstlichen, den Vertragsabschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers, weil in diesen Fällen der Makler selbst (tatsächlich oder wirtschaftlich betrachtet) zum Vertragspartner wird und daher "in eigener Sache" verhandelt, nicht aber einen Vertragsabschluss vermittelt. Bei Prüfung der Interessenlage des Maklers können auch Verflechtungen zwischen Mutter-Verkäuferin und Tochter-Maklerin, wie eine (mehrheitliche) Beteiligung des Verkäufers (oder Vermieters) am Unternehmen des Maklers, Berücksichtigung finden.