Die Ersitzung wird nicht nur durch Klage, sondern unter anderem auch durch nachträgliche Schlechtgläubigkeit unterbrochen. Eine Schlechtgläubigkeit nach Ablauf der Ersitzungsfrist schadet nicht. Auch wenn das Aufstellen einer Verbotstafel der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers entgegensteht, weil ihm die Unrechtmäßigkeit des Besitzes bzw der Benützung bekannt sein musste, gilt dies nicht, wenn über Jahrzehnte hinweg die Besitzausübung trotz Kenntnis der Nutzung trotz Verbotstafel seitens des Ersitzungsgegners geduldet wird, er diese also unbeanstandet hinnimmt.

