Eine Eigentumsfreiheitsklage kann grundsätzlich gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden, dies auch dann, wenn der Anspruchsgegner zwar nicht unmittelbar selbst handelt, aber den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten wäre. Voraussetzung ist jedoch jedenfalls die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Anspruchstellers. Da aber jeder Grundeigentümer berechtigt ist, an der Grundstücksgrenze Pflanzungen vorzunehmen und Äste und Wurzeln in fremden Luftraum bzw Boden wachsen zu lassen, sind derartige Eingriffe in das Eigentumsrecht des angrenzenden Grundeigentümers daher grundsätzlich hinzunehmen und stehen einer Eigentumsfreiheitsklage entgegen. Ob anderes zu gelten hat, wenn es dadurch zu einem die Güter des Nachbarn konkret gefährdenden und deshalb rechtswidrigen Zustand kommt oder die Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die ortsübliche Benützung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, bedarf hier mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen keiner Prüfung.

