Naturgemäß können auch noch nicht existente Sachen verkauft werden. Dies gilt auch im Bereich des WE, wenn Kaufgegenstand nach der Intention der Vertragsparteien kein Anteil eines - gem § 12 Abs 1 WEG grundsätzlich unteilbaren - Mindestanteils, sondern ein WE-taugliches Objekt ist, das vom Kaufvertrag über eine aus einer bestehenden Top neu zu schaffenden Einheit gerade nicht umfasst war, und an dem bloß noch kein selbständiges WE begründet worden war. Die diesem Kaufvertrag nachgelagerte Einverleibung des WE des Kl an der noch nicht geschaffenen neuen, sondern noch der alten Einheit entsprechend diesen alten Anteilen, ändert daran nichts. Neben dem aus dem Kaufvertrag ableitbaren Forderungsrecht steht dem Erwerber dieser Einheit (= Bekl) durch erfolgte Übergabe sofort ein unbedingtes, umfassendes und ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht an der zwar noch nicht rechtlich, aber bereits faktisch existenten Wohnung zu, wenn der Vertragswille darauf gerichtet war. Selbst wenn eine Klage des vormaligen Eigentümers auf Neuparifizierung gescheitert ist und man insoweit von einer rechtlichen Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB ausgeht, führt dies nicht zu einer einseitigen Rückabwicklung zulasten des Bekl, sondern ist die vom BerG vorgenommene Umdeutung in ein (zumindest obligatorisches) Wohnungsfruchtgenussrecht jedenfalls vertretbar, wenn bereits im Kaufvertrag ein von der Neuparifizierung unabhängiges Nutzungsrecht eingeräumt wurde, und die Einverleibung des Eigentums in der Folge nur an der unerwartet nicht erteilten Zustimmung Dritter scheiterte. Schließlich können auch an (Teilen von) Wohnungen und WE-Objekten sowohl obligatorische als auch dingliche Rechte Dritter wirksam begründet werden.

