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Baukostenindex ist untauglicher Wertsicherungsparameter

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/92immolex-LS 2024, 369 Heft 11 v. 7.11.2024

Die vereinbarten Wertsicherungsparameter müssen nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG einen sachlichen Bezug zur Preiskalkulation unternehmerischer Vermieter aufweisen. Auch wenn Wertsicherungsparameter, die "keinerlei sachlichen Bezug" zum konkreten Geschäft und insb zu den Kosten des Unternehmers haben, unzulässig sind, lässt sich daraus nicht im Gegenschluss folgern, dass eine sachliche Rechtfertigung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nur dann zu verneinen ist, wenn dem vereinbarten Änderungsfaktor jeglicher Bezug zu den unternehmerischen Kosten fehlt, weil bereits vor der Neuregelung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG außer Zweifel stand, dass eine Preisänderungsklausel, der ein sachlicher Kalkulationsbezug gänzlich fehlt, dem Sittenwidrigkeitsverdikt des § 879 ABGB unterliegt. Daher kann das Vorhandensein irgendeines wenn auch noch so losen Bezugs der vereinbarten Wertsicherungsparameter zu den unternehmerischen Kosten noch keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Preisänderungsklausel darstellen. Vielmehr muss ein so enger sachlicher Bezug bestehen, dass "Zufallsgewinne" zugunsten einer Vertragspartei durch die Anwendung der Preisänderungsklausel ehestmöglich ausscheiden. Der Baukostenindex stellt keinen solchen hinreichend engen sachlichen Bezug zu den maßgeblichen die Kosten professioneller Vermieter bestimmenden Faktoren dar; schließlich ist es mit Blick auf die Funktion der Wertsicherungsvereinbarung, den inneren Forderungswert zu stabilisieren und die subjektive Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen im Mietverhältnis beizubehalten, aus sachlichen Gesichtspunkten nicht angebracht, die Wertsicherung des Mietzinses an die Entwicklung nur eines von mehreren für die laufende Kostenbelastung des Vermieters entscheidenden Faktoren, namentlich dessen Erhaltungskosten, zu knüpfen.

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