Anmerkungen nach § 20 lit b GBG erfordern, dass sie im GBG oder in einem anderen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, so wie hier nach § 52 Abs 1 Oö BauO 1994. Eine Ersichtlichmachung nach dieser Bestimmung darf, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Grundbuch nur gelöscht werden, wenn durch einen Bescheid der Baubehörde festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die ersichtlich gemachte Verpflichtung entfallen sind (§ 52 Abs 3 Oö BauO 1994). Das Argument, die Ersichtlichmachung hätte nicht vorgenommen werden dürfen, weil der Bescheid der Baubehörde ohne ihre Mitwirkung zustande gekommen sei und eine privatrechtliche Vereinbarung fehle, geht ins Leere, da der Grundbuchsrichter grundsätzlich auf die Prüfung von Hindernissen beschränkt ist, die sich aus dem Antrag selbst, aus dem Grundbuchstand oder den vorgelegten Urkunden ergeben. Die Prüfung rechtshindernder oder rechtsvernichtender Tatsachen ist daher seiner Kognitionsbefugnis regelmäßig entzogen. Zudem gelten nach der Rsp des Fachsenats (auch) für die Anmerkung nach § 20 lit b GBG die herabgesetzten Anforderungen des § 52 GBG; die Bewilligung der Anmerkung und deren Löschung erfordern (bloß) beweiswirkende Urkunden. Die Prüfungsintensität ist daher geringer. Soweit keine anderen gesetzlichen Formvorschriften oder Gültigkeitserfordernisse zu beachten sind, liegt es daher im Ermessen des GrundbuchsG, ob es die ihm als Eintragungsgrundlage präsentierte Urkunde als ausreichend erachtet. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden, mit welchen eine für den Zivilrechtsstreit maßgebliche Vorfrage entschieden wurde, gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Bescheide fehlerhaft (gesetzwidrig) sein sollten. Das gilt auch für das GrundbuchsG, sodass nicht zu erkennen ist, warum der der Anzeige der Baubehörde zugrunde liegende Bescheid die begehrte Ersichtlichmachung (dazu § 52 Abs 1 Oö BauO 1994) nicht zu tragen vermocht hätte.