Für die Bewertung landwirtschaftlicher Güter zur Bemessung des Pflichtteils kommt es darauf an, welchen Wert der Gegenstand allgemein für seinen Eigentümer hat. Es ist von der Bestimmung des § 306 ABGB über den gemeinen Wert auszugehen. Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein. Der Nutzen, den ein landwirtschaftlicher Betrieb allgemein leistet, besteht in erster Linie aus seinem Ertrag. In Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken können der Ertragswert und der Verkehrswert aber erheblich voneinander abweichen. In einem solchen Fall muss der Verkehrswert angemessen berücksichtigt werden, und zwar umso stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war. Bei auffallendem Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Ertragswert ist für die bei der Pflichtteilsberechnung erforderliche Ermittlung des Schätzwerts der Landwirtschaft durch Errechnung des arithmetischen Mittels aus Ertrags- und Verkehrswert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen. Mangels wirtschaftlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen den Liegenschaften und einem bestehenden Bauerngut liegt der Wert nach der Verkehrsauffassung nicht oder zumindest weniger im Ertrag, sondern im Verkehrswert. Bei Grundstücken, die zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur landwirtschaftlich genutzt wurden, aber bereits den Charakter von Bauland oder Bauhoffnungsland haben, müsste auch diesem Umstand bei der Schätzung Rechnung getragen werden.