Die Aufhebung der EigG durch Begründung von WE (§ 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002) ist eine Sonderform der Realteilung. Wegen des Vorrangs auch dieser Form der Realteilung gegenüber der Zivilteilung setzt die Berechtigung eines Zivilteilungsbegehrens die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Begründung von WE voraus. Dabei gelten die für die Realteilung nach § 843 ABGB aufgestellten Grundsätze auch für die Begründung von WE. Sohin müssen auch im Fall der Teilung durch Begründung von WE die entstehenden Anteile annähernd gleich beschaffen sein, die gemeinsame Sache muss also in Teile mit annähernd gleicher Beschaffenheit zerlegt werden können. Bei der Beurteilung der gleichartigen Beschaffenheit der Anteile kann auch die Art der Räumlichkeiten, deren Widmung und die (durch den Bauzustand mitbestimmten) Nutzungsmöglichkeiten beachtlich sein.