Wer als Bekl im Teilungsverfahren die einer Zivilteilung vorgehende Sonderform der Realteilung durch WE-Begründung anstrebt, hat deren Möglichkeit und Tunlichkeit darzutun und die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Auch wenn es nicht zwingend erforderlich ist, wird dies sinnvollerweise durch einen entsprechenden Teilungsvorschlag, also Vorschlag für eine konkrete WE-Begründung durch Festsetzung von Nutzwerten für die WE-Objekte, geschehen. Wird ein solcher erstattet, muss das Gericht über diesen verhandeln, ist aber nicht daran gebunden. Wird kein solcher Vorschlag gemacht, ist die Möglichkeit und Tunlichkeit der Begründung von WE allgemein zu prüfen. Auch wenn kein konkreter Teilungsvorschlag erforderlich ist, obliegt es dem dies anstrengenden Bekl aber jedenfalls, konkret darzutun, dass die Möglichkeit und Tunlichkeit der Begründung von WE besteht. Die Prüfung des Gerichts hat sich auf die dazu behaupteten rechtserzeugenden Tatsachen zu beschränken. Bleiben Zweifel, geht das zu Lasten desjenigen, der die Begründung von WE anstrebt.