Gem § 8 Abs 3 MRG gilt das Schonungsprinzip. Dieses ist auch bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarung über Verpflichtungen der Vermieterin zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten beachtlich und spielt damit auch für die Frage einer unberechtigten Verweigerung der geschuldeten Sanierung eine Rolle:
8 Ob 79/24m