Der Eintragung des Bestandrechts im Grundbuch kommt keine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen zu, sondern sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die in § 1120 ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen. Sie beseitigt also insb das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach § 1120 ABGB. Das Grundbuchsgesuch muss für die Eintragung aber nach den Erfordernissen der §§ 26 und 94 Abs 1 GBG geprüft werden und insb § 32 GBG genügen. Voraussetzung für die Verbücherung eines Bestandrechts ist nicht nur die Zustimmung (also die Aufsandungserklärung) des Bestandgebers und Eigentümers, sondern auch, dass in der (die Eintragungsgrundlage bildenden) Vertragsurkunde die wesentlichen Vertragspunkte festgelegt sein müssen, so insb die Höhe des Bestandzinses und der Bestandgegenstand; ebenso muss infolge des Verbots der Einverleibung von Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit aus der Vertragsurkunde auch die vereinbarte Bestanddauer oder die entsprechenden Modifikationen des ordentlichen Kündigungsrechts hervorgehen. Ob ein Konsensualvertrag wegen ausreichender Bestimmbarkeit der jeweiligen Leistungen zustande gekommen ist oder nicht, hat aber nichts mit der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Grundbuchseintragung aufgrund eines solchen Vertrags nach dem GBG zu tun und kann daher nicht als Grundlage für eine Eintragung herangezogen werden.

