Der Vermieter ist nach dem MRG (hier im Teilausnahmebereich) zu einer einseitigen Anhebung des Mietzinses grundsätzlich nur im Rahmen der vereinbarten Wertsicherungsklausel berechtigt.
Der Vermieter ist nach dem MRG (hier im Teilausnahmebereich) zu einer einseitigen Anhebung des Mietzinses grundsätzlich nur im Rahmen der vereinbarten Wertsicherungsklausel berechtigt.
