Öffentliche Straßen gelten als behördlich genehmigte Anlagen gem § 364a ABGB. Hat der Liegenschaftsnachbar lt dem (landesgesetzlichen) Straßengesetz den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang des eigenen Grundstücks entfernten Schneeräumgutes auf eigenem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dann besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB, weil dies lt gesetzlicher Legalservitut zu dulden ist. Resultieren Schäden aus der Duldungspflicht, für die ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, besteht auch kein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB.

