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Abtretung von Ansprüchen an die Eigentümergemeinschaft

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/71immolex-LS 2023, 277 Heft 9 v. 13.9.2023

Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die EigG iSd § 18 Abs 2 WEG erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom WEer an die EigG. Die - auch schlüssig mögliche - Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der EigG - idR also durch den Verwalter - zu erfolgen. Die Annahme eines nach § 18 Abs 2 WEG abgetretenen Anspruchs ist insoweit als (zumindest fingierte) Verwaltungsmaßnahme zu qualifizieren. Diese Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen WE-Objekte erfassen. Neben den vertraglichen Ansprüchen können auch deliktische Ansprüche Gegenstand der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG sein. Als ausreichender Titel für eine Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG genügt das gemeinschaftliche Interesse der WEer an der Schadensbehebung. Wird die behauptete Annahme nicht substanziiert bestritten, gilt sie als zugestanden. Ob bei der Beschlussfassung die Fruchtgenussberechtigten den WEer verdrängen, spielt insoweit keine Rolle.

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