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Begründung einer persönlichen Dienstbarkeit an nicht zwingend allgemeinen Teilen

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/70immolex-LS 2023, 277 Heft 9 v. 13.9.2023

Ist das Dienstbarkeitsrecht an allgemeinen Teilen (hier Zufahrt und Vorplatz zum WE-Objekt) nicht auf die Einräumung des Rechts zu einer bestimmten Nutzung, sondern den Ausschluss der anderen Teilhaber von dieser Nutzung gerichtet, liegt ein Servitut des Gebrauchsrechts iSd § 504 ABGB vor. Dieses Gebrauchsrecht zählt nach § 478 ABGB (wie auch das Wohnungs- und das Fruchtgenussrecht) zu den persönlichen Servituten. Eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, kann zwar auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden, allerdings iSd § 612 ABGB nur auf beschränkte Dauer, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern. Damit erübrigt sich die Klärung der Frage, ob die vornehmlich zum Fruchtgenussrecht ergangene Rsp, dass eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden kann, überhaupt auf das Gebrauchsrecht gem § 504 ABGB übertragen werden kann.

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