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Hausbesorgerwohnung - Nichtigkeit bei WE-Begründung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/69immolex-LS 2023, 276 - 277 Heft 9 v. 13.9.2023

Die Begründung von WE an einer Wohnung, die zur Unterbringung des für die Liegenschaft bestellten Hausbesorgers bestimmt ist, ist rechtlich unmöglich, entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam und aufgrund solcher Vereinbarungen durchgeführte Grundbuchseintragungen unheilbar nichtig. Grundsätzlich geht der Hausbesorgerdienstvertrag bei Veräußerung der Liegenschaft auf den Erwerber über. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag, dass der Veräußerer Dienstgeber des Hausbesorgers bleibe, ist dem Hausbesorger gegenüber unwirksam. Selbst wenn dieser mit der Übernahme des Dienstverhältnisses nach WE-Begründung durch die (hier eine von drei) EigG einverstanden sein sollte, so hat dies keinen Einfluss auf den Weiterbestand der Wohnung als Dienstwohnung des Hausbesorgers. Dem vermeintlichen WEer einer solchen Hausbesorgerwohnung mangelt es an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung geschuldeter Mietzinse (hier gegenüber der "eigenen" EigG). Daran ändert es nichts, dass diese EigG dem Rechtsvorgänger des vermeintlichen WEers Mietzinszinszahlungen geleistet hat, da diese rechtsgrundlos bezahlten Mietzinse gem § 1431 ABGB rückforderbar sind.

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