Eine selbständige WE-Begründung an einem Kfz-Stellplatz ist ausgeschlossen, wenn die Fläche nicht ausschließlich zum Abstellen eines Kfz (§ 2 Abs 2 Satz 4 WEG), sondern zugleich als ausschließlicher Zugang zum WE-Objekt dient. Auch wenn ein überdachter Stellplatz direkt an die entsprechenden Wohnungen (hier Doppelhaushälften) angebaut wird, ist dieser Zubehör-WE-tauglich.

