Die WE-tauglichkeit einer selbständigen Räumlichkeit kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden; auf bloß subjektive Merkmale wie ein besonderes persönliches Interesse (nur) eines WE-Bewerbers ist dabei nicht abzustellen
Die WE-tauglichkeit einer selbständigen Räumlichkeit kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden; auf bloß subjektive Merkmale wie ein besonderes persönliches Interesse (nur) eines WE-Bewerbers ist dabei nicht abzustellen
