Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 2 Abs 1 lit a Privatzimmervermietungsgesetz genügt es nicht, wenn sich die vermietete Wohnung in demselben Haus wie die Wohnung des Vermieters befindet, sondern müssen darüber hinaus die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbands des Vermieters aufgenommen werden. Ebenso wie nach der Bestimmung des § 5 Z 10 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 vermag allein der Umstand, dass die vermietete Wohneinheit im selben Geschoßwohnbau wie die Vermieterwohnung liegt, bei fehlender räumlich funktioneller Verbindung der beiden Wohneinheiten das Vorliegen eines Hausverbandes nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, wenn der Vermieter über gar keine von ihm bewohnte (andere) Wohneinheit im selben Wohngebäude verfügt.

