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Kein ("automatischer") Kündigungsgrund bei üblicherweise in Wohnungen ausgeübten Berufen bei Tod des Mieters

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/65immolex-LS 2023, 276 Heft 9 v. 13.9.2023

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG ist nicht anwendbar, wenn sich Wohn- und Geschäftszweck die Waage halten. Denn auch bei vereinbarter gemischter Nutzungsart kann der Vermieter wegen Nichtbenützung nur kündigen, wenn die Kündigungsgründe der § 30 Abs 2 Z 6 und Z 7 MRG verwirklicht sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach dem konkreten Vertragsinhalt die vereinbarte Verwendung zu beruflichen Zwecken des Mieters der vereinbarten Verwendung für Wohnzwecke gleichwertig ist. Insoweit kommt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht zur Anwendung, auch wenn der Mieter im Objekt einem üblicherweise in einer Wohnung ausgeübten Beruf nachgeht. Werden zwei Wohnungen als einheitliches Bestandobjekt vermietet, und zwar zu Wohnzwecken und zum Betrieb einer Zahnarztordination, ohne im Mietvertrag festzulegen, welche Räume des Gesamtobjekts konkret wozu verwendet werden sollten, und lässt sich aus der Vertragsurkunde auch nicht ableiten, dass einer der beiden Zwecke überwiegen sollte, scheidet eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG aus.

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