Den Vermieter trifft zumindest in jenen Fällen, in denen eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage besteht und der Vermieter als Wärmeabgeber iSd § 2 Z 3 HeizKG anzusehen ist, nach § 17 Abs 1 HeizKG die Verpflichtung zur periodischen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten. Die Klausel des Inhalts "Bei Vorhandensein einer Wärmeversorgungsanlage ist der Vermieter berechtigt, die Abrechnung der Wärme- bzw Kaltwasserkosten über Dritte durchführen zu lassen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, mit einem vom Vermieter beauftragten Abrechnungsunternehmen einen Einzelwärmelieferungsvertrag zur Direktverrechnung der Wärme- bzw Kaltwasserkosten abzuschließen" verstößt gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG, weil der Klausel eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen der Vermieter nicht Wärmeabgeber ist, bei kundenfeindlichster Auslegung nicht entnommen werden kann und der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein "Abrechnungsunternehmen" anstreben müsste. Außerdem besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Mieters, mit einem vom Vermieter bestimmten Unternehmen Verträge abzuschließen. Überdies stellt die Verpflichtung zur Übernahme von vertraglichen Zahlungspflichten, die für den Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhersehbar noch einschätzbar sind, eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar. Dies trifft umso mehr zu, wenn gar nicht geklärt ist, ob der Mieter einen entsprechenden Bedarf hat.

