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Verstoß einer Richtwertsicherungsvereinbarung gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/61immolex-LS 2023, 237 Heft 7 und 8 v. 20.7.2023

Nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sind Vertragsbestimmungen unzulässig, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Dieses Verbot kann nicht auf Entgelterhöhungen beschränkt werden, die vom Willen des Unternehmers abhängen, weil eine solche Vereinbarung schon nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig ist und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG insoweit der Anwendungsbereich entzogen wäre. Daher ist eine Wertsicherungsklausel unwirksam, wenn darauf nicht Bedacht genommen wird (hier Wertsicherung nach dem RichtWG).

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