Grundsätzlich soll sich der Umfang der eingeräumten Nutzung iS der Regel des § 839 Satz 1 ABGB an der Größe des Anteils orientieren, wobei davon bis zur Zulassung eines Alleingebrauchsrechts auch abgewichen werden kann, weiters sind persönliche und familiäre Verhältnisse und die Dringlichkeit des Bedarfs der Teilhaber zu berücksichtigen. Die bestehende faktische Gebrauchsübung kann einfließen. Übermäßige Nutzungen, zu denen einzelne Miteigentümer nicht gezwungen werden könnten, sind durch Benützungsentgelt auszugleichen.

