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Baurechtliches Zustimmungserfordernis der WEer bei Änderung im Zubehörgarten

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/59immolex-LS 2023, 236 Heft 7 und 8 v. 20.7.2023

Bei der Auslegung einer Bauvorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, müssen die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden. Die Baubehörde bzw das Verwaltungsgericht hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht. Daher ist auch beachtlich, ob eine geplante Änderung im Garten als Zubehörwohnungseigentum erfolgt. Dabei sind die Zustimmungsvoraussetzungen (hier iSd § 32 Abs 2 iVm § 24 Abs 3 BauG) anhand der einschlägigen Bestimmungen des WEG, konkret anhand von § 16 Abs 2 Z 1 WEG, zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jegliche Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer relevant ist, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Nutzungsrecht des WEers zurückzustehen hat.

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