Die Annahme, dass die von der Bekl zur Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht getätigte Beauftragung eines Reinigungsunternehmens mit der Reinigung des Innenhofbereichs und der Stiege zweimal wöchentlich ausreichend und dass - ausgehend von der festgestellten ausreichenden Beleuchtung der Stiege und dem Umstand, dass die ortskundige Kl das nasse Laub ohne Weiteres sehen hätte können - das Aufstellen eines Warnschilds nicht erforderlich sei und die Verhinderung des Sturzes nur durch eine Reinigung in etwa ein- bis zweistündigen Intervallen (allenfalls) verhindert werden hätte können, wodurch die Zumutbarkeit der Verkehrssicherungspflicht überspannt würde, ist nicht korrekturbedürftig.

