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Relevanz von mündlichen Vereinbarungen vor Vertragsabschluss

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/47immolex-LS 2023, 200 Heft 6 v. 9.6.2023

Hielten die Vertragsteile fest, dass bezüglich des geplanten Personenaufzugs eine separate Vereinbarung zu treffen sein soll, im darauffolgenden Satz, dass der Mieter "einer allfälligen Verlegung der WC-Anlage auf Kosten der Vermieterin" zustimme, wobei aber vor Vertragsabschluss besprochen wurde, dass die Mieterin möglicherweise durch den Lifteinbau Flächen verlieren, sie aber im Gegenzug Flächen im Kellerbereich dazu erhalten werde und die Fläche des Lokals durch den Lifteinbau nicht kleiner werden dürfe, liegt in der Verneinung der Berechtigung eines Räumungsbegehrens ohne zusätzliche Vereinbarung keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Daran ändert es nichts, dass die Parteien festlegten, dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags der Schriftform bedürfen, weil dies nicht dazu führt, dass die vor Vertragsabschluss geführten Gespräche der Beteiligten für die Auslegung der Vereinbarung irrelevant wären. Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend ist jederzeit möglich und zulässig, und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen.

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