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Keine Verlängerung der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG durch Widerrufsmöglichkeit im Räumungsverfahren

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/48immolex-LS 2023, 200 Heft 6 v. 9.6.2023

Eine auf § 1118 Fall 2 ABGB gestützte Mietzins- und Räumungsklage des Vermieters ist als Erklärung der Auflösung des Mietverhältnisses zu werten, das Mietverhältnis wird bereits mit Zustellung dieser Klage aufgelöst. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Mieter schon mangels ausreichenden Vorbringens zu den Voraussetzungen des § 33 Abs 2 und 3 MRG die vorzeitige Auflösung eines befristeten Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückstands nach § 1118 Fall 2 ABGB nicht mehr ex tunc beseitigen kann, beginnt die sechsmonatige Verlängerung der dreijährigen Präklusivfrist (§ 16 Abs 8 Satz 3 MRG) mit Zustellung der Räumungsklage. Ein in der ersten Tagsatzung abgeschlossener bedingter Vergleich ändert daran nichts. In der Verneinung der Relevanz der Widerrufsfrist liegt keine Fehlbeurteilung. Durch diese wird die bereits bewirkte Auflösung des Bestandverhältnisses nicht beseitigt. Die Ratio der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG ist eine andere als die des § 10 Abs 4 MRG, geht es doch bei der Verlängerung der Frist im Fall des befristeten Bestandverhältnisses darum, dass der Mieter in seiner Willensfreiheit durch die Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder Umwandlung des Vertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis verdünnt sein könnte. Das ist nach Zustellung einer Räumungsklage nicht der Fall.

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